Auftragsbedingungen
(gültig ab 1. Januar 2025)
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Die nachfolgenden Auftragsbedingungen werden vom Auftraggeber anerkannt.
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Der beauftragte Stadtjäger setzt sein Wissen und seine Erfahrung ein, um die beauftragte Leistung zu ermöglichen, jedoch kann der beauftragte Stadtjäger auf Grund der Unberechenbarkeit der Wildtiere keinen abschließenden Erfolg zur Vergrämung, zum Fangen und zur Entnahme des Wildtieres garantieren.
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Der Auftrag beinhaltet in erster Linie die Beratung und die Prävention von Menschen/Wildtier-Konflikten in Siedlungsgebieten/befriedeten Bezirken und als Ultima Ratio die Bejagung mit Lebendfallen und mit der Waffe zur Gefahrenabwehr und von Abwehr von Tierseuchen. Maßgeblich hierfür ist u. a. der § 13a JWMG Baden-Württemberg und ggf. weitere Gesetze und Verordnungen.
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Der Auftraggeber gewährt dem Stadtjäger im Rahmen seines Auftrages einen ungehinderten Zugang auf das Grundstück/Haus, für das er beauftragt wurde. Dies betrifft auch die tägliche Kontrolle von Fotofallen und Fangeinrichtungen.
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Der Auftraggeber ist gegenüber dem Auftragnehmer verpflichtet, abhandengekommenes und schadhaftes eingesetztes Material, wie Fotoapparate, Fallen und Vergrämungsmittel etc., die der Stadtjäger im Rahmen des Auftrages auf dem Grundstück einsetzt, auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen.
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Unabhängig eines Erfolges durch die Beauftragung des Stadtjägers verpflichtet sich der Auftraggeber, den Aufwand, der im Rahmen des Auftrages entstanden ist, und das eingebrachte Material inklusive dem eingesetzten Fremdmaterial gemäß der Preisliste zu entrichten.
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Die Leistung des Stadtjägers wird am Ort des Auftraggebers vollbracht. Die Anfahrtszeiten, die Zeiten vor Ort und das eingebrachte Material werden vom Stadtjäger dokumentiert und seitens des Auftraggebers akzeptiert.
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Der Stadtjäger stellt nach Beendigung des Auftrages seinen Aufwand, eingebrachtes Material usw. und ggf. Fremdkosten, die durch den Auftrag entstanden sind (z. B. Kosten für Einzelbeauftragung/Antragstellung bei der Unteren Jagdbehörde/Naturschutzbehörde, Tierbeseitigung etc.), dem Auftraggeber in Rechnung.
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Da es sich um Wildtiere in Freiheit handelt und die Fallen automatisch auslösen, kann es evtl. auch mal zu einem Fehlfang (Katze oder anderes Tier) kommen. Diese werden so schnell wie möglich wieder frei gelassen.
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Der Grundstückseigentümer / Auftraggeber darf die Falle nur durch Sichtprüfung kontrollieren. Er darf auch nach erfolglosem Auslösen des Mechanismus die Falle nicht wieder selbst fängisch stellen! (Jagdausübung)
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Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig. Die Bankverbindung des Stadtjägers ist auf der Rechnung aufgeführt.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vorgeschlagenen Maßnahmen des Stadtjägers aktiv mitzutragen und zu unterstützen.
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Der Auftraggeber und der Stadtjäger sind berechtigt, das Auftragsverhältnis innerhalb einer Wochenfrist zu kündigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor Auftragsende alle ihm überlassenen Gegenstände (Fotofallen, Fallen etc.) dem Stadtjäger ohne Schäden umgehend herauszugeben. Beschädigtes oder abhandengekommenes Material/Gegenstände werden zum Wiederbeschaffungswert dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.